Hartz IV und Nebengewerbe: Selbstständig im ALG II Bezug

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Hartz IV und Nebengewerbe: Geht das überhaupt? Darfst du solange du Hartz IV beziehst ein Nebengewerbe – oder gar ein Hauptgewerbe – anmelden? Was passiert mit deinem Hartz IV Bezug?

Inhalt

  1. Gründen aus dem Hartz IV: Gründen ohne Risiko
  2. Hartz IV: Die Statistik
  3. Hartz IV und Nebengewerbe: Die Anmeldung
  4. Hartz IV und Nebengewerbe: Fragen und Antworten
  5. Hartz IV und Nebengewerbe: Wieviel Geld bleibt?
  6. Hartz IV und Nebengewerbe: Zuschüsse vom Jobcenter?
  7. Gründung eines Hauptgewerbes in Hartz IV
  8. Als Selbstständiger Hartz IV beantragen: Ablauf
  9. Hartz IV und Nebengewerbe: Mein Fazit

1. Gründen aus dem Hartz IV: Gründen ohne Risiko

Die Idee sich aus dem Hartz IV heraus selbstständig zu machen, kommt vielen. Das Jobcenter bietet dir dabei einige Angebote: Das Einstiegsgeld und auch ein zinsloses Darlehn stehen für dich bereit. Allerdings musst du davor den Sachbearbeiter von deinem Vorhaben überzeugen. Dazu ist eine gute Vorbereitung und ein Businessplan von Vorteil. Für deinen Plan dich mit Hartz IV und Nebengewerbe selbstständig zu machen, wirst du allerdings beides nicht bekommen. Einstiegsgeld und zinsloses Darlehn stehen nur für eine hauptberufliche Selbstständigkeit zur Verfügung.

2. Hartz IV: Die Statistik

Statistik: Hartz IV: Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II im Jahresdurchschnitt von 2012 bis 2020 | Statista
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Die durchschnittliche Anzahl von 2012 bis 2020 der Leistungsempfänger des Arbeitslosengeld II (Hartz IV) in Deutschland. Durchschnittlich 3.857.326 Personen in Deutschland bezogen 2020 das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

3. Hartz IV und Nebenerwerb: Die Anmeldung

Wenn du Hartz IV beziehst und ein Nebengewerbe anmelden möchtest, musst du das Formular EKS ausfüllen und im Jobcenter (früher ARGE) abgeben. Ebenso musst du ein Gewerbe anmelden oder – falls Freiberufler – eine Meldung beim Finanzamt tätigen. Kreuzt du bei der Gewerbeanmeldung an, dass du vorhaust ein Kleingewerbe anzumelden, musst du keine Umsatzsteuer abführen.

Folgende Unterlagen solltest du dabei haben

    • einen 4-8-seitigen Businessplan
    • Umsatzsteuervoranmeldungen
    • Belege über betriebliche Ausgaben
    • Unterlagen zum Geschäftsbetrieb
    • Nachweise über dein Betriebsvermögen
    • Tragfähigkeitsbescheinigung der HWK oder der IHK
    • Prognose über die Entwicklung
    •  falls vorhanden eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom letzten Jahr
    • eine monatliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung
    • Einkommensteuerbescheide

Wenn alles gut läuft, wirst du am Ende des ersten Gespräches eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II unterschreiben. Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Hier ist auch die zeitweise Duldung deiner Selbstständigkeit aufgeführt, wenn du dem Sachbearbeiter klar machen konntest, dass deine Selbstständigkeit erfolgversprechend ist. Anderenfalls wird dir nahegelegt, dich am Arbeitsmarkt nach einer Anstellung umzusehen.

Falls der Sachbearbeiter deinen Antrag ablehnt

Wenn du dir sicher bist, dass du den Weg in die Selbstständigkeit gehen willst, bleibt dir noch eine nebenberufliche Selbständigkeit. Was der Unterschied ist, erkläre ich dir im weiteren Verlauf dieses Artikels. Möchtest oder musst du unbedingt hauptberufliche Selbstständig werden, kannst du dich an den Vorgesetzten deines Sachbearbeiters wenden. Manchmal ist dieser eher zu überzeugen. Denn dein Sachbearbeiter muss jede Entscheidung gut begründen können und welche Begründung ist besser als die, dass der Vorgesetzte es genauso gesehen hat?

4. Hartz IV und Nebengewerbe: Fragen und Antworten

  • Kann ich als Hartz-4-Empfänger ein Gewerbe anmelden?
    Ja, das kannst du. Allerdings gibt es keinen Anspruch, auch eine Förderung dafür zu erhalten.
  • Welche Regelungen gibt es in Bezug auf Selbstständige und Hartz 4?
    Du kannst dich während du Hartz IV beziehst selbstständig machen. Genauso kannst du auch während einer Selbstständigkeit einen Antrag auf Hartz IV stellen.
  • Werden Einnahmen aus einer Selbstständigkeit angerechnet?
    Wer neben seiner Arbeitslosigkeit selbstständig arbeitet, dem werden seine Gewinne auf das Arbeitslosengeld bzw. das Hartz IV angerechnet. Mehr dazu siehe weiter unten.
  • Was ist, wenn das tatsächliche Einkommen abweicht?
    Hast du weniger Gewinn erzielt, als angenommen, bekommst du eine Nachzahlung. Hast du mehr erwirtschaftet, musst du den zuviel erhaltenen Grundsicherung-Betrag wieder zurückzahlen. Egal in welche Richtung sich die Abweichung bewegt, sei dir sicher, dass du nicht die Einzige bist, der das passiert.
  • Wie fördert das Arbeitsamt Selbstständigkeit?
    Beim Weg in die Selbstständigkeit kann dich deine Arbeitsagentur mit einem Gründungszuschuss unterstützen.
  • Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?
    Anspruch auf den Gründungszuschuss hast du mit mindestens 150 Tage ALG I Anspruch.
  • Was tun wenn die Firma nicht mehr läuft?
    Mach deine Arbeit, versuche Kunden zu akquirieren – und falls gar nichts mehr geht, beantrage ALG II.
  • Ist das Einstiegsgeld steuerpflichtig?
    Das Einstiegsgeld zählt zu den zweckbestimmten Einnahmen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II). Deshalb wird es nicht als Einkommen berücksichtigt. Daher muss es nicht versteuert werden.
  • Wie lange bekommt man Einstiegsgeld?
    Die maximale Bezugsdauer von Einstiegsgeld beträgt 24 Monate. Im Normalfall wieder es für 6 Monate bewilligt. Danach musst du es wieder beantragen.

5. Hartz IV und Nebengewerbe: Wieviel Geld bleibt?

Bezieher von ALG I (Arbeitslosengeld I) dürfen bis zu 165 Euro im Monat dazuverdienen, ohne das es zu einer Kürzung des ALG I Bezugs kommt. Ist die Tätigkeit eine Selbstständigkeit können bis pauschal 30 % der Einnahmen als Ausgaben abgezogen werden. Möchtest du mehr abziehen, musst du diese Abzüge genau nachweisen können.

Hartz 4 Empfänger können ebenfalls ein Nebengewerbe anmelden. Allerdings sind die Grenzen, die du dazuverdienen darfst anders. Die Freibeträge sind nach § 11b Abs. 3 SGB II wie folgt gestaffelt:

  • bis 100,- Euro: 100% bleiben bei dir / es wird nichts abgezogen
  • ab 100,-€ bis 1.000,- 20% des Gewinns bleiben bei dir / es werden 80 % des Gewinns abgezogen
  • ab 1.000,-€ bis 1.200,- Euro: 10% des Gewinns bleiben bei dir / es werden 90 % des Gewinns abgezogen
  •  über 1.200,- Euro: alles wird angerechnet / es wird der komplette Gewinn abgezogen

Ein Beispiel zeigt dir, wieviel du von deinem Gewinn behalten kannst:

Nehmen wir an, du hast 1215 € Gewinn erwirtschaftet.

  • davon sind 100 € anrechnungsfrei
  • davon sind von 900 € (die Differenz zwischen 100 und 1000 €) mit 20/80 aufzuteilen
  • davon sind 200 € (die Differenz zwischen 1000 € und 1200 € mit 10/90 aufzuteilen
  • davon sind 12 € zu 100 % anzurechnen

In Beträgen heißt das:

 bleibt dir  wird von deinem Hartz IV Bezug abgezogen
100 €  0 €
180 €  720 €
 20 € 180 €
0 € 12 €

Was wird alles bei der Berechnung des Gewinns herangezogen?

Deine Schätzungen (was du annimmst, zu verdienen) hast du schon im Formular EKS angegeben. Sollte deine Schätzung schon über den einhundert Euro liegen, wird bereits vorab weniger ausbezahlt. Die Abrechnung machst du im Nachhinein. Dabei musst du alle Rechnungen, Kontoauszüge und andere Belege einreichen. Dabei kannst du die Adressen deiner Geschäftspartner auf den Kopien schwärzen.

Anerkannte Abzüge von deinem erzielten Gewinn sind:

  • Beiträge zur Krankenversicherung
  • Beiträge zur Altersvorsorge
  • gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung
  • entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zu weiteren Sozialversicherung
  • Beiträge für HWK bzw. IHK
  • Fahrtkosten zwischen deiner Wohnung und der Betriebsstätte
  • Verpflegung bei längerer Abwesendheit
  • Beiträge zur Riester-Rente
  • private Versicherungen, wenn angemessen.

Diese Abzüge werden nicht anerkannt:

  • Ausgaben, die über dem Lebensstandard im Hartz IV liegen
  • Abschreibungen
  • Ausgaben, die du hättest vermeiden können

Ist nach Abzug dieser Kosten noch ein Gewinn übrig, wird dieser wie oben beschrieben, mit dem Hartz IV Bezug verrechnet. Solange noch ein Anspruch auf Hartz IV besteht, ist der Arbeitslose weiter über das Jobcenter krankenversichert.

6. Hartz IV und Nebengewerbe: Zuschüsse vom Jobcenter?

Einen Zuschuss für deine Gründung kannst du beantragen, wenn du hauptberuflich Selbstständiger wirst. Hast du vor ein Nebengewerbe anzumelden, bekommst du keinen Zuschuss. Aber auch der Zuschuss für hauptberuflich Selbstständige ist eine Kann-Leistung. Somit hast du keinen Anspruch darauf.  MitHartz IV wird ein  Nebenerwerb leider nicht vom Jobcenter unterstützt.

7. Gründung eines Hauptgewerbes in Hartz IV

Im Gegensatz zum Nebengewerbe wird ein Hauptgewerbe angenommen, wenn der Arbeitslose mehr als 15 Stunden die Woche arbeitet. Für eine hauptberufliche Selbstständigkeit kann der Arbeitslose einen Zuschuss in Form eines Einstieggeldes beim Jobcenter beantragen. Diese beträgt laut §29 SGB II maximal 50 % der Regelleistung. Was bei einem Hartz IV-Bezug einen Zuschuss zum Hartz-IV Betrag in Höhe von maximal 186 € bedeuten kann. Das Einstiegsgeld wird auch weiter bezahlt, wenn dein Gewinn soviel ist, dass du kein Hartz IV mehr benötigst und zwar bis zum Ende des Bewilligungszeitsraums.

Neben dem Einstiegsgeld gibt es noch die Möglichkeit ein Kredit in Höhe von 5000 Euro zu bekommen. Auch hier musst du deinen Sachbearbeiter davon überzeugen, dass dein Vorhaben von Erfolg gekrönt sein wird. Das machst du am Besten durch stichhaltige Unterlagen und einen nachvollziehbaren Plan.

8. Als Selbstständiger Hartz IV beantragen: Ablauf

Auch als Selbstständiger kann es manchmal zu Situationen, in denen du Hartz IV beantragen kannst. Sollte dein Unternehmen in Schieflage geraten und deine Grundsicherung nicht mehr sichergestellt sein, ist es keine Schande zum Jobcenter zu gehen und Hartz IV zu beantragen.

So beantragst du als Selbstständiger Hartz IV:

  • Du stellst beim Jobcenter einen Antrag auf Hartz IV aus
  • Zu diesem Antrag füllst du auch das Formular EKS aus und reichst es ein
  • Du erhältst einen vorläufigen Bescheid vom Jobcenter
  • Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes musst du deine abschließende EKS einreichen. Daraus errechnet das Jobcenter den Änderungsbescheid. Je nachdem, was bei dem Änderungsbescheid herauskommt, bekommst du das restliche Geld überwiesen oder mußt einen Teil der Grundsicherung wieder zurückzahlen
  • Sobald deine Selbstständigkeit wieder tragfähig wird, wird Hartz IV überflüssig.
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9. Hartz IV und Nebengewerbe: Mein Fazit

Wenn du aus dem ALG II Bezug raus willst und eine gute Idee hast, solltest du prüfen ob du wirklich das Durchhaltevermögen und die Selbstdisziplin hast. Selbstständig machen aus Hartz IV heraus kann funktionieren – mit einem guten Konzept und genügend Durchhaltevermögen. Besser als nur daheim herumzusitzen und nichts tun ist der Versuch allemal. Hartz IV mit einem  Nebenerwerb kann gut gehen!

10 Kommentare zu „Hartz IV und Nebengewerbe: Selbstständig im ALG II Bezug“

  1. Ich hatte einen Nebengewerbeschein…aber hatte nicht vor mich selbstständig zu machen…ich war in einer Firma Probearbeiten aber nur ca 2 Wochen….und habe nur Harz 4 bezogen..muss ich da eine Steuerklärung machen?

    1. Hallo,
      das kann ich dir so leider nicht beantworten.
      Es kommt auf soviele verschiedene Punkte an:
      – wieviel Umsatz hast du mit deinem Nebengewerbe gemacht?
      – hast du das Probearbeiten bezahlt bekommen?
      – hast du noch weitere Einkünfte?
      Am einfachsten ist es, wenn du dein Finanzamt anrufst und die Situation schilderst. Da bekommst du bestimmt die passende Auskunft.

  2. Guten Abend,
    aktuell bin ich Arbeitslosengeld -2-Empfänger
    und werde morgen ein Gewerbe als Einzelunternehmen mit dem Tätigkeitsbereich
    „Externer Verkehrsleiter“ anmelden. Zur Zeit habe ich nur einen Kunden (Transportunternehmen) mit dem ich bereits alle Formalitäten unter „Dach und Fach“ gebracht habe; daß heißt einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen habe und ich jetzt auch schon behördlich ins EU-Register eingetragen bin. Nun werde ich konstant monatlich EUR 900,- + MwSt umsätzen.
    Meine regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 6 Std.
    Nun meine Frage, die speziell nur die Krankenversicherung angeht. (Jetzt bin ich in der Gesetzlichen)
    – Kann ich nun eine private
    Krankenversicherung meiner Wahl
    abschließen oder muss ich, solange ich vom
    Jobcenter unterstützt werde bei der
    gesetzlichen bleiben?
    Kurz zu meiner Person:
    Single
    43Jahre
    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
    monatlich EUR 803,-
    Für eine fachliche Antwort oder Rat bedanke
    ich mich im Voraus und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

    Mit freundlichen Grüßen

    Gregor G.

    1. Hallo Gregor,

      herzlichen Dank für den Kommentar.

      Leider muss ich dir mitteilen, dass du hier auf meinem Blog gelandet bist – in dem ich über die Selbstständigkeit als Hartz 4 Bezieher geschrieben habe. Ich kann dir keine detailierten Informationen zu deiner Person bzw. deiner Lage geben.

      An deiner Stelle würde ich das Jobcenter und/oder deine Krankenkasse fragen.

      Viel Glück mit der Selbstständigkeit.

      Birgit

  3. Hallo,

    ich beziehe aktuell Hartz4 und bin nebenberuflich als Fitnesstrainer selbständig.Nun möchte ich meine Tätigkeit in den Hauptberuf überführen.Dazu hätte ich eine konkrete Frage.Bekomme ich auch bei hauptberuflicher Selbständigkeit weiterhin Unterstützung solange die Tätigkeit nach meiner vorläufigen EKS noch nicht meinen Lebensunterhalt komplett trägt ? Oder fällt die Unterstützung mit dem Übergang zum Haupterwerb komplett weg ?

    Vielen Dank
    Patrick Litschko

      1. Guten Tag Frau Lorz,
        das Amt weiß nichts. Ich hatte heute auch angefragt.
        Ich möchte als Einzelperson mich im Reinigen des Privathaushalts selbstständig machen.

        Wissen Sie ob man, wenn man im SGB II Bezug ist und Midi Job bis Euro 800,00 dazu verdient
        (Abzüge Krankenkasse) schlechter abschneidet als wenn man gar nicht im Midi Job ist?
        Danke für Ihre Rückantwort über meine Mail.

        Freundliche Grüße
        S. Riba

        1. Hallo,

          leider kenne ich mich mit SBG II Bezug zuwenig aus. Aber das müsste Ihnen wirklich das Amt beantworten können.
          Die würden Ihnen ja auch die Berechnung dazu machen.
          Liebe Grüße
          Birgit Lorz

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